Kontakt

aufgemoebelt KG – Produktion Korneuburg

Im Trenkenschuh 15-17, 2100 Korneuburg

T: +43 2262 71581

office@aufgemoebelt.net

Geschäftsleitung
Jacob Schaefer
Einkauf & Werkstatt
Malerei & Bühnenbild
Möbel & Ladenbau

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, aufgemoebelt KG (nachfolgend aufgemoebelt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Kundschaft“), das sind natürliche wie auch juristische Personen, für das jeweils gegenständliche Rechtsgeschäft (insbesondere Kaufverträge, Werkverträge, Vermietung, Sach- und Dienstleistungen oder sonstige in Auftrag gegebene Leistungen,Inbetriebnahmen, Montagen, etc.) sowie für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.aufgemoebelt.net) und wurde diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Aufgemoebelt kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der eigenen AGB und stellen diese bei sämtlichen Vertragsabschlüssen einen integrierenden Vertragsbestandteil dar.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von aufgemoebelt.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.6. Die Leistungen von aufgemöbelt richten sich grundsätzlich an Unternehmen. Sollte im Ausnahmefall ein Kunde ein*e Verbraucher*in im Sinne des jeweils anwendbaren Konsumentenschutzgesetztes sein, ist sie verpflichtet, dies aufgemoebelt schriftlich vorab mitzuteilen. Sollte doch ein Verbrauchergeschäft vorliegen, gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Angaben in den Angebotsunterlagen sind Richtwerte, solange sie nicht ausdrücklich von aufgemoebelt für verbindlich erklärt werden.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien von aufgemoebelt oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Mitteilungen von aufgemoebelt – auch auf Anfrage der Kundschaft – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.

2.3. Der Vertragsabschluss kommt mit der an die Kundschaft schriftlich oder mündlich übermittelten Auftragsbestätigung von aufgemoebelt zustande. Kundenseitig gilt ein Angebot als bestätigt bei schriftlicher oder mündlicher Zusage, durch eine Anzahlung bzw. durch Annahme einer Lieferung. Die Bestätigung eines Angebotes kann durch die Kundschaft selbst erfolgen sowie durch eine von der Kundschaft dafür autorisierte Person (beispielsweise aber nicht ausschließlich Produktionsleitung, künstlerische Leitung, Ausstatter*innen, etc.). Grundsätzlich gilt immer das aktuellste von aufgemoebelt übermittelte Angebot als vereinbart. Alle Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung von aufgemoebelt freibleibend.

2.4. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit von aufgemoebelt liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Kostenüberschreitungen bis10 % sind grundsätzlich zulässig und können ohne weitere Verständigung verrechnet werden. Sollte sich darüberhinaus bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird aufgemoebelt die Kundschaft unverzüglich verständigen. Sollte die Kundschaft binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend der Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren oder keine Einigung erzielt werden, ist aufgemoebelt berechtigt, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

2.5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unverbindlich.

3. Preise

3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen/Leistungen werden gesondert berechnet. Angebotspreise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Preisermittlung vorliegenden Angaben und Unterlagen bezüglich Konstruktion und Ausführung. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht gesondert vereinbart, zzgl. Transport- und Verpackungskosten ab Produktionsstätte Korneuburg.
Kostenüberschreitungen durch Preiserhöhungen bis 10 % der Gesamtkosten können ohne weitere Verständigung verrechnet werden. Bei Preiserhöhungen durch Änderungen der maßgeblichen Kostenfaktoren wie Werkstoffkosten, Löhne, Energiekosten u.a. kann aufgemoebelt nach unverzüglicher Mittelung von der Kundschaft Nachverhandlungen zur Preisanpassung verlangen. Bei Scheitern der Nachverhandlungen sind erbrachte Teilleistungen von aufgemoebelt zu vergüten und können diese vom Vertrag zurückzutreten.

Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Zu sonstigen allfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage siehe 6.3..

3.2. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird aufgemöbelt gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.3. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom Kunden beizustellen.

3.4. aufgemoebelt ist dazu berechtigt, bei temporären Bauten Verleihmaterial wie beispielsweise Traversen, Konstruktionsholz, etc. zu verwenden, welches nicht in das Eigentum der Kundschaft übergeht. Dies auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt nach Vertragsende dieses Material zurückzubehalten und ist verpflichtet dieses auszufolgen.

3.5. Werden Materialen über aufgemoebelt bezogen, bzw. durchlaufen Materialien unseren Betrieb ohne weitere Verarbeitung unsererseits, werden diese zum Listenpreis zzgl. mindestens 20% weiterverrechnet.

3.6. Behördliche Genehmigungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten der Kundschaft.

4. Zahlung

4.1. Rechnungen von aufgemoebelt sind, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt zahlbar:

– innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto

– innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsausstellung

4.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich die Kundschaft, alle aufgemoebelt entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren und die uns durch die Verfolgung unserer berechtigten Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, insbesondere die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros sowie Kosten der anwaltlichen Vertretung und Beratung zu ersetzen.

4.3. Eine Aufrechnungsbefugnis oder das Zurückhalten von Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen oder Schadenersatzansprüchen steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden sind.

4.4 Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit aufmoebelt bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist aufgemoebelt berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

4.5. Aufgemoebelt ist dann auch berechtigt, alle sonstigen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

4.6. Bestehen verschiedene Verbindlichkeiten der Kundschaft, kann aufgemoebelt frei entscheiden, welche dieser Verbindlichkeiten durch die eingehenden Zahlungen gänzlich oder teilweise abgedeckt werden.

4.7. aufgemoebelt ist berechtigt, Voraus- oder Teilzahlungen und/oder Sicherheiten zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten wenn diese nicht geleistet werden oder wenn aufgemoebelt Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit der Kundschaft als stark vermindert erscheinen lässt. Als starke Verminderung der Kreditwürdigkeit gilt insbesondere, wenn die Kundschaft hinsichtlich der geforderten Zahlungen oder Anzahlung mehr als 10 Bankarbeitstage in Verzug ist. Wenn ein Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingebracht oder ein Insolvenzverfahrung über das Vermögen der Kundschaft mangels Kostendeckung abgewiesen wird, tritt die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung von aufgemoebelt erst Zug um Zug mit der Vertragserfüllung durch die Kundschaft ein.

4.8. Kommt die Kundschaft ihren Zahlungen nicht nach, stellt sie ihre Zahlungen ein, oder wird über ihr Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

4.9 Der Kunde ist nicht berechtigt Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von aufgemoebelt abzutreten.

5. Rücktrittsrecht

5.1. Die Gründe, welche aufgemoebelt oder die Kundschaft berechtigen, von einem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, sind in den Punkten 4 (Zahlung) und 7 (Termine) geregelt.

5.2. Erklärt aufgemoebelt den Vertragsrücktritt aus in der Sphäre der Kundschaft liegenden Gründen, hat die Kundschaft die Vorleistung zu vergüten, welche zur Vorbereitung der Vertragserfüllung von aufgemoebelt bereits erbracht wurden (insbesondere Materialbeschaffungen, Sonderleistungen und Arbeitsaufwendungen). Diese Vorleistungen können von aufgemoebelt mit 25% des Auftragswertes pauschaliert oder nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden, je nachdem welcher Wert höher ist, ohne dass aufgemoebelt einen Nachweis über den Wert der Vorleistungen zu erbringen hat. Bereits produzierte oder bestellte Sonderfertigungen sind abzüglich ersparter Montage- und Auslieferungskosten in voller Höhe zu vergüten.

5.3. Trägt der Kunde ein Verschulden am Rücktritt durch aufgemoebelt, insbesondere etwa wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder sonst seine Mitwirkungsverpflichtungen trotz Nachfristsetzung verletzt, so ist aufgemoebelt darüber hinaus berechtigt das Gesamtprojekt zu den insgesamt veranschlagten Kosten und ohne jeden Abzug abzurechnen.

6. Liefer- und Versandbedingungen

6.1.Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz von aufgemoebelt oder die jeweilige bekannt gegebene Produktionsstätte. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für jeden von uns bestätigten und durch die Kundschaft angenommenen Auftrag die Selbstabholung von unserer Produktionsstätte. Die Gefahr (insbesondere aber nicht nur in Fällen höherer Gewalt geht grundsätzlich mit Fertigstellung und Abnahme auf den Kunden über, auch wenn die Zustellung durch aufgemoebelt vereinbart wird oder durch aufgemoebelt mit Wissen des Kunden eingelagert wird.

6.2. Lieferung durch aufgemoebelt / Versand durch externe Transportfirma

6.2.1. Bei hauseigener Lieferung oder Versand durch eine externe Transportfirma ist die in der Bestellabwicklung angegebene Lieferanschrift durch die Kundschaft maßgeblich.

6.2.2. Maßgebend für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung durch aufgemoebelt. Die Durchführung der Leistung einschließlich des einzusetzenden Montagepersonals wird durch aufgemoebelt bestimmt.

6.2.3. Konstruktions- und fertigungstechnische sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben aufgemoebelt vorbehalten, soweit die Änderungen des Liefergegenstandes nur unwesentlich und der Kundschaft zumutbar sind. Diese Änderungen werden der Kundschaft möglichst frühzeitig mitgeteilt.

6.2.4. Ist die Zustellung bei der Kundschaft nicht möglich, trägt sie die Kosten für den erfolglosen Versand sowie den Rückversand. Etwaige Lieferung erfolgt in allen Fällen, auch wenn die Lieferung frachtfrei vereinbart wurde, auf Gefahr der Kundschaft. Der Liefergegenstand ist von der Kundschaft unverzüglich zu untersuchen und allfällige Transportschäden sind von ihr unverzüglich bei sonstigem Entfall sämtlicher Ansprüche schriftlich gegenüber aufgemoebelt zu beanstanden. Dies gilt nicht, wenn die Kundschaft ihr Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn sie den Umstand der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn sie vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn dass aufgemoebelt ihr die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.

6.3. Montage

6.3.1. Im Falle vereinbarter Montage durch aufgemoebelt hat die Kundschaft dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann und insbesondere die Monteur*innen von aufgemoebelt nicht durch andere Personen behindert werden. Weiters sind die einzurichtenden Räumlichkeiten für das Montageprojekt, falls nötig beheizt, gereinigt, ausreichend beleuchtet und mit Strom- und Wasseranschluss versehen, von der Kundschaft auf eigene Kosten bereitzuhalten. Ebenso sind Toilettenanlagen kundenseitig zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen ebenfalls zu Lasten der Kundschaft. Sie hat für eine ordnungsgemäße und gefahrenfreie Zufahrt bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen und allenfalls vorhandene Transportmittel (wie Kräne und Lifte) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.3.2. aufgemoebelt ist nicht verpflichtet, die Eigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Befestigungen vorzunehmen sind, zu überprüfen. Hingegen ist die Kundschaft verpflichtet, aufgemoebelt über Beschaffenheit der Wände oder Objekte und über sämtliche Umstände, die eine problemlose Montage gefährden könnten, aufzuklären. Jeder Mehraufwand, der durch aufgemoebelt nicht bekannte Eigenschaften der Wände oder Objekte entsteht, ist von der Kundschaft zu tragen.

6.3.3. In allen Fällen, in welchen aufgemoebelt die Montage über Auftrag der Kundschaft zu Pauschalsätzen übernimmt, werden Mehrkosten für von der Kundschaft veranlasste Überstunden und Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten gesondert verrechnet.

6.3.4. Kann aus von der Kundschaft zu vertretenden Gründen die Montage nicht unmittelbar nach der Lieferung durchgeführt werden, verrechnet aufgemoebelt daraus resultierende Mehrkosten (insbesondere infolge Verzögerung der Montage) separat. Das Gleiche gilt, wenn Lieferung und Montage über Veranlassung der Kundschaft in Teilen durchgeführt werden müssen.

6.3.5. Die Reinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Montage ist von der Kundschaft auf eigene Kosten durchzuführen.

6.3.6. Ist eine Montage aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht möglich, sind die vereinbarten Kosten trotzdem zur Gänze fällig.

6.4. Die Gefahr für Verlust, Beschädigung, höhere Gewalt etc. geht auf die Kundschaft über, sobald aufgemoebelt den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.

Die Kundschaft wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

6.5. Nach Fertigstellung bzw. Ankündigung der Versandbereitschaft ist die Leistung/Teilleistung auf Verlangen von aufgemoebelt durch die Kundschaft innerhalb der vereinbarten Frist, jedoch maximal innerhalb von 10 Werktagen abzunehmen. Kommt es innerhalb dieser Frist aus Gründen, die aufgemoebelt nicht zu vertreten hat, nicht zur Abnahme, so gilt die Leistung bei Ablauf der 10 Werktage als abgenommen und das Entgelt für die erbrachten Leistungen wird fällig gestellt.

6.6. Bei Annahmeverzug der Kundschaft sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in der Höhe von 10 % der Auftragssumme zusteht.

6.7. Teilleistungen und -lieferungen sind zulässig.

7. Termine

7.1. Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können unterliegen der Schriftform und beginnen frühestens mit der Auftragsbestätigung durch aufgemoebelt, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung der von der Kundschaft zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der vereinbarten Anzahlung.

7.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Stehen aufgemoebelt zu diesem Zeitpunkt (Fristbeginn) die für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere Raummaße/Entwürfe/Pläne/Entscheidungen nicht zur Verfügung, beginnt der Lauf der Frist an dem Tag, an welchem die letzte für die Auftragsausführung erforderliche Unterlage bei aufgemoebelt eintrifft. Die Kundschaft ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Übermittlung dieser Unterlagen zu sorgen. Im Falle einer Montageverzögerung gemäß 6.3. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Montageverzögerung. Hat die Kundschaft eine Anzahlung zu erbringen, beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem Tag des Einlangens der Anzahlung bei aufgemoebelt zu laufen.
Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die aufgemoebelt nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft auf die Kundschaft über und die Leistung von aufgemoebelt gilt als rechtzeigt und mangelfrei erbracht.

7.3. Zudem hat aufgemoebelt das Recht, eine Manipulationsgebühr sowie Kosten für Stehzeiten bzw. bei Waren eine Lagergebühr zu verrechnen. Unabhängig davon ist aufgemoebelt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Kundschaft den vollen Betrag, beziehungsweise die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Ersparten, beziehungsweise bei Warenlieferungen die Differenz zum zu erwartenden Erlös aus der Verwertung etwaiger Liefergegenstände in Rechnung zu stellen.

7.4. Überschreitet aufgemoebelt vereinbarte Termine um mehr als 3 Wochen, kann die Kundschaft nach Setzung einer angemessenen, mindestens aber 3-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, Ist die Überschreitung der Termine auf unvorhersehbare Gründe (insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial, unerwarteter Nichterfüllung eines Subunternehmers, usw.) bei aufgemoebelt zurückzuführen, setzt das Rücktrittsrecht der Kundschaft eine mindestens 2-monatige Überschreitung und die Setzung einer angemessenen, mindestens aber 3-wöchigen Nachfrist voraus.

8. Schadenersatz / Haftung

8.1. Schadenersatzansprüche der Kundschaft gegen aufgemoebelt aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch aufgemoebelt , insbesondere auch mit den Montagearbeiten, bestehen nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig von aufgemoebelt verursachte Schäden. Vereinbart wird, dass die Beweislast für das Verschulden beim Kunden liegt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

In jedem Fall ausgeschlossen sind der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, von Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sowie Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch seitens der Kundschaft, vor allem bei Waren, die nur zu dekorationsdienenden Zwecken gebaut wurden.

Die Haftung von aufgemoebelt ist weiters in jede Falle mit den Auftragswert der Höhe nach begrenzt.

8.2. Schadenersatzansprüche sind von der Kundschaft bei sonstigem Ausschluss jedenfalls binnen 3 Monaten ab Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger*in schriftlich geltend zu machen und binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.

8.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen betrieblichen Haftpflichtversicherung.

8.4. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

8.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

8.6. aufgemoebelt haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen oder ein Mitwirken Dritter zurückzuführen sind, da von aufgemoebelt hergestellte Kulissen grundsätzlich nur von aufgemoebelt Mitarbeiter*innen manipuliert werden dürfen.

8.7. Jegliche Haftung entfällt, wenn seitens der Kundschaft Montagebedingungen oder Anweisungen von aufgemoebelt zur fachgerechten Ausführung nicht beachtet wurden.

8.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

8.9. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

9. Gewährleistung

9.1. aufgemoebelt leistet der Kundschaft Gewähr, dass die Ware bzw. erbrachte Leistung zum Übergabezeitpunkt dem Vertrag entspricht.

9.2. Bei Produkten, die für eine einmalige Verwendung hergestellt wurden (z.B. Dekorations/Dekorationsbau für Bühne, TV, Film, Werbung, usw.) gilt die Gewährleistung auch nur für die einmalige Verwendung, es sei denn es ist schriftlich ausdrücklich eine mehrmalige Nutzung festgelegt.

9.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

9.4. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass die Kundschaft ihren geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen, andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistung ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt.

9.5. Die Kundschaft hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Vermutungsregelung gem. § 924 ABGB wird einvernehmlich sohin ausgeschlossen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

9.6. Selbst wenn der/die Käufer*in nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, Preisminderung und/oder Wandlung zu begehren, können diese Gewährleistungsbehelfe von aufgemoebelt durch Verbesserung (Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch abgelöst werden.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden

10.1. Die Pflicht zur Leistungsausführung von aufgemoebelt beginnt frühestens, sobald die Kundschaft alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

10.2. Die Kundschaft ist verpflichtet, alles Erforderliche auf ihre Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können.

10.3. Veranstaltungsstätten, Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat die Kundschaft den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.

10.4. Insbesondere hat die Kundschaft vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Leitungen zu machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Baupläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der Veranstaltung etc. und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben

10.5. aufgemoebelt ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, wann uns vollständiger Auf- bzw. Abbau zu ermöglichen ist) seitens der Kundschaft ein für die Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen.

10.6. Die Kundschaft hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf ihre Kosten zu veranlassen. Weiters hat sie zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

10.7. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch die Kundschaft, so haftet aufgemoebelt nicht für die sich daraus ergebenden Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch die Kundschaft verschuldete Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei dieser einzufordern.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Sämtliche Angebotsunterlagen wie Entwürfe, Pläne, Skizzen, Beschreibungen, Angebotsverzeichnisse, etc., die von aufgemoebelt beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben – auch im Falle einer Auftragserteilung – unser geistiges Eigentum, jedenfalls bei Nichtzustandekommens des Vertrags oder vorzeitigem Abbruch. Sämtliche Verwertungs- und Ausführungsrechte bleiben bei uns, bis ein Kauf vereinbart wurde. Der Kunde hat ohne unsere Zustimmung kein Recht auf die Herausgabe oder den Erwerb unserer Entwürfe/Skizzen/Pläne etc., auch wenn wir sie im Rahmen eines Projekts für die Kundschaft erstellt haben.

11.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens sowie Nutzung zur Selbstanfertigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von aufgemoebelt.
Die Kundschaft verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

11.3. Sollten Entwürfe/Pläne/Skizzen etc. ausgehändigt werden, wird bei Nichterteilung des Auftrages ein Stundensatz von € 80,00 netto zzgl. USt. und Barauslagen je zur Planausarbeitung aufgewendeten Stunde in Rechnung gestellt, sofern die Unterlagen von aufgemoebelt freigegeben wurden.

11.4. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware und die dazugehörigen Verwertungsrechte, insbesondere Bildrechte und das ausschließliche Recht zur Verwertung der hergestellten Aufnahmen der von aufgemoebelt hergestellten Werke bzw Werkbeiträge, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ausschließlich im Eigentum von aufgemoebelt.

11.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist aufgemoebelt berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mahnung – der Kundschaft das Benützungsrecht an den gelieferten Waren, durch welche Beauftragte auch immer, zu entziehen und die gelieferten Waren ohne Intervention von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eigenmächtig in Gewahrsam zu nehmen und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen auf welche Art auch immer zu verwerten.
aufgemoebelt ist berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für die Kundschaft zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

11.6. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist die Kundschaft verpflichtet, alle Kosten für die allfällig erforderliche Abholung und Rückführung, für entgangenen Gewinn, allenfalls erforderliche Reparaturkosten, Standkosten und Wertminderung der Gegenstände zu ersetzen.

11.7. Die Kundschaft hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen sowie die Pfandgläubiger über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

11.8. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

11.9. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12. Lagerung

12.1. Die Lagerung erfolgt nach Wahl von aufgemoebelt in dessen eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen.

12.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir – nach vorheriger schriftlicher Mahnung – berechtigt, der Kundschaft das Benützungsrecht an den gelagerten Waren, durch welche Beauftragte auch immer, zu entziehen und die gelagerten Waren ohne Intervention von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eigenmächtig in Gewahrsam zu nehmen und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen auf welche Art auch immer zu verwerten oder auf Kosten der Kundschaft zu entsorgen. Jegliche Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

12.3. Zur Versicherung des Gutes ist aufgemoebelt verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Eine bloße Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare Versicherungsweisung genügen nicht zur Begründung einer Versicherungspflicht von aufgemoebelt.

12.4. Lagerverträge können monatlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Innerhalb der ersten 3 Monate gilt ein Kündigungsverzicht. Sollte in dieser Zeit trotzdem gekündigt werden, wird für die Dauer des Kündigungsverzichts monatlich eine Pönale von 50% der Lagergebühr verrechnet.

12.5. Jeder angefangene Kalendermonat, in dem Gut gelagert wird, wird als voller Monat verrechnet.

12.6. aufgemoebelt haftet bei allen seinen Verrichtungen als Lagerhalter grundsätzlich nur, soweit aufgemoebelt ein Verschulden trifft. Die Haftung des Lagerhalters beschränkt sich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12.6.1. Die Haftung ist beendet und geht die Gefahr für jegliche Beschädigung der Güter über, sobald die Güter der Kundschaft zur Annahme bereitgestellt oder von dieser abgenommen sind.

12.6.2. Soweit aufgemoebelt überhaupt haftet, ist die Höchstgrenze für die Haftung mit dem monatlichen Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit EUR 2.000,00 je Schadensfall, beschränkt.

12.6.3. Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge in 12.6.2., so wird dieser Wert zugrunde gelegt.

12.6.4. Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B.Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren
zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.

12.6.5. aufgemoebelt haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes, Fälle höherer Gewalt oder der Beschädigung des Gutes eintreten.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

13.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich schon jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

14. Allgemeines

14.1. Es gilt österreichisches Recht.

14.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

14.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (1120 Wien)

14.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von aufgemoebelt örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.